Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 26 Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße § 26.15 BinSchStrO Meldepflicht (keine besonderen Vorschriften) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen