Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 26 Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße § 26.21 BinSchStrO Bezeichnung der Fahrzeuge (keine besonderen Vorschriften) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26.20 Segeln § 26.22 Regelungen über den Verkehr