Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 26 Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße § 26.28 BinSchStrO Benutzung der Wasserstraßen (keine besonderen Vorschriften) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt § 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters