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§ 28.16 BinSchStrO

Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

Die zulässigen Durchfahrtshöhen und -breiten unter festen Brücken und die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde durch schifffahrtspolizeilichen Hinweis bekannt gemacht.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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