Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 28 Donau § 28.27 BinSchStrO Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt Das Befahren der zwischen Friesheim (km 2363,25) und Kiefenholz (km 2359,05) ausgewiesenen Fischruhezonen ist verboten. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 28.26 Schutz der Kanäle und Anlagen § 28.28 Benutzung der Wasserstraßen