Gesetze › BinSchStrO › Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge› Abschnitt I. Allgemeines § 3.06 BinSchStrO (ohne Inhalt) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen