§ 3.12 BinSchStrO
Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3: Bild 17)
- 1.
Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen:
| a)die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können
diese gewöhnliche Lichter sein;b)ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c. | [Grafik] |
- 2.
Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle