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§ 3.12 BinSchStrO

Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3: Bild 17)

  1. 1.

    Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen:

    a)die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;b)ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.[Grafik]
  2. 2.

    Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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