AdvoCite
§ 3.16 BinSchStrO
Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
- 1.
Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;b)ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a. [Grafik]
| 2.Bei einer Gierfähre am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein. | [Grafik] |
- 3.
Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)die Lichter nach Nummer 1;b)die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c. [Grafik]