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§ 3.16 BinSchStrO

Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3: Bild 34, 35, 36)

  1. 1.

    Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:

    a)ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;b)ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a.[Grafik]
2.Bei einer Gierfähre am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.[Grafik]
  1. 3.

    Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:

    a)die Lichter nach Nummer 1;b)die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.[Grafik]

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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