AdvoCite

§ 3.18 BinSchStrO

Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)

  1. 1.

    Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung

    1. a)

      bei Nacht:

      ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird;[Grafik]
    2. b)

      bei Tag:

      eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt wird.[Grafik]
  2. Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 kann das vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden oder beides zugleich.

  3. 2.

    Die Flagge nach Nummer 1 Buchstabe b kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved