§ 3.18 BinSchStrO
Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)
- 1.
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
- a)
bei Nacht:
| ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird; | [Grafik] |
- b)
bei Tag:
| eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt
wird. | [Grafik] |
Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 kann das vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden oder beides zugleich.
- 2.
Die Flagge nach Nummer 1 Buchstabe b kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle