§ 3.30 BinSchStrO
Notzeichen (Anlage 3: Bild 59)
- 1.
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
- a)
bei Nacht:
| ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird; | [Grafik] |
- b)
bei Tag:
| eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen
geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird. | [Grafik] |
- 2.
Die Sichtzeichen nach Nummer 1 ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle