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§ 3.30 BinSchStrO

Notzeichen (Anlage 3: Bild 59)

  1. 1.

    Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:

    1. a)

      bei Nacht:

      ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;[Grafik]
    2. b)

      bei Tag:

      eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.[Grafik]
  2. 2.

    Die Sichtzeichen nach Nummer 1 ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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