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§ 3.32 BinSchStrO
Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Anlage 3: Bild 61)
- 1.
Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord
- a)
zu rauchen,
- b)
ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,
- a)
muss dieses Verbot durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen
a)eine brennende Zigarette in schwarzer Farbe oder [Grafik] b)ein entzündetes Streichholz in schwarzer Farbe [Grafik] abgebildet ist, angezeigt werden. Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nummer 3 muss ihr Durchmesser mindestens 0,60 m betragen.
- 2.
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.