Gesetze › BinSchStrO › Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 6 Fahrregeln› Abschnitt II. Begegnen, Kreuzen und Überholen § 6.06 BinSchStrO (ohne Inhalt) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6.05 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser