AdvoCite

§ 6.14 BinSchStrO

Verhalten vor der Abfahrt

  1. 1.

    § 6.13 Nummer 1 bis 3 gilt nach Maßgabe der nachstehenden Nummer 2 entsprechend für ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, ohne zu wenden.

  2. 2.

    Ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, hat statt der in § 6.13 Nummer 2 bezeichneten Schallzeichen die folgenden Zeichen zu geben:

    1. a)

      „einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richtet;

    2. b)

      „zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richtet.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved