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§ 6.25 BinSchStrO
Durchfahrt unter festen Brücken
| 1.Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnung verboten. | [Grafik] |
- 2.
Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken gekennzeichnet
a)durch das Zeichen D.1a (Anlage 7) [Grafik] oder
b)durch das Zeichen D.1b (Anlage 7) – angebracht über der Brückenöffnung – [Grafik] wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnung zu benutzen. Ist die Öffnung nach Satz 1 Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Satz 1 Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
- 3.
Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.