AdvoCite

§ 6.25 BinSchStrO

Durchfahrt unter festen Brücken

1.Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnung verboten.[Grafik]
  1. 2.

    Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken gekennzeichnet

    a)durch das Zeichen D.1a (Anlage 7)[Grafik]
  2. oder

    b)durch das Zeichen D.1b (Anlage 7) – angebracht über der Brückenöffnung –[Grafik]
  3. wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnung zu benutzen. Ist die Öffnung nach Satz 1 Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Satz 1 Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.

  4. 3.

    Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved