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§ 7.04 BinSchStrO

Festmachen

  1. 1.

    Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf am Ufer nicht festmachen:

    1. a)

      auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf dem Abschnitt einer Wasserstraße, für den ein allgemeines Festmacheverbot besteht;

    b)auf einer durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecke auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.[Grafik]
2.Auf einem Abschnitt, auf dem das Festmachen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nur auf einer Strecke festmachen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekenn- zeichnet ist, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.[Grafik]
[Grafik]
  1. 3.

    Ein Baum, ein Geländer, ein Pfahl, ein Grenzstein, eine Säule, eine Eisenleiter, ein Handlauf oder ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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