Gesetze › BinSchStrO › Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 8 Zusatzbestimmungen § 8.01 BinSchStrO Höchstabmessungen der Fahrzeuge Die zugelassenen Höchstabmessungen eines Fahrzeugs auf der jeweiligen Wasserstraße bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7.09 Verhaltenspflichten § 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände