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§ 8.04 BinSchStrO
Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
- 1.
Ein Schubverband darf an seiner Spitze nur dann einen Trägerschiffsleichter mitführen, wenn
- a)
es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt,
- b)
der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder
- c)
der Trägerschiffsleichter neben einem Schubleichter gekoppelt ist und zwischen seiner größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, der nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat.
- a)
- 2.
Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend der Binnenschiffsuntersuchungsordnung versehen sein; dies gilt nicht auf einem Schifffahrtskanal.
- 3.
Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken für einen Schubverband mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86,00 m Ausnahmen von Nummer 1 zulassen.