Gesetze › BinSchStrO › Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 8 Zusatzbestimmungen § 8.08 BinSchStrO Begehbarkeit der Schubverbände Ein Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden § 8.09 Bleib-weg-Signal