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§ 8.10 BinSchStrO
Bade- und Schwimmverbot
- 1.
Das Baden und Schwimmen ist verboten
- a)
im Bereich bis zu 100,00 m ober- und unterhalb einer Brücke, eines Wehres, einer Hafeneinfahrt, einer Liegestelle oder einer Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt,
- b)
im Schleusenbereich,
- c)
im Arbeitsbereich von schwimmenden Geräten,
d)an einer durch das Tafelzeichen A.20 bezeichneten Stelle. A.20 [Grafik] - a)
- 2.
Ein Badender und ein Schwimmer müssen sich so verhalten, dass ein in Fahrt befindliches Fahrzeug oder ein in Fahrt befindlicher Verband nicht behindert wird.
- 3.
Vorschriften, die das Baden oder Schwimmen in Flüssen und Kanälen an anderen als den in Nummer 1 genannten Stellen einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.
| 4.Das Bade- und Schwimmverbot nach Nummer 1 Buchstabe a und b und ein durch eine Vorschrift nach Nummer 3 ausgesprochenes Bade- oder Schwimmverbot kann durch das Tafelzeichen E.26 (Anlage 7) kenntlich gemacht werden. | [Grafik] |