Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffes darf dieses zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an einer Anlegestelle, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen ist, festmachen oder festmachen lassen.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle