AdvoCite

§ 2.07 BinSchUO2018Anh II

Anker

  1. 1.

    Für Fähren, die mindestens zwei voneinander unabhängige in jeder Richtung voll wirksame Antriebe haben, genügt die Ausrüstung mit nur einem Anker.

  2. 2.

    Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann seilgebundene oder kettengebundene Fähren auf den Wasserstraßen der Zone 4 von dem Erfordernis einer Ausrüstung mit Anker befreien, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet ist.

Nationale Sonderbestimmungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved