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§ 2.08 BinSchUO2018Anh II
Zusätzliche Ausrüstung
- 1.
Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personenfähren oder Wagenfähren müssen abweichend von Artikel 19.06 Nummer 10 und Nummer 12 Buchstabe b und c ES-TRIN durch feste oder flexible Absperrvorrichtungen wie folgt gesichert sein:
- a)
alle Absperrvorrichtungen müssen:
- aa)
eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen,
- bb)
deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und
- cc)
mit geeigneten Zwischenzügen oder geeigneter Feldauskleidung versehen sein;
- aa)
- b)
feste Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Schranken und Geländer müssen mindestens folgende Festigkeitsanforderungen erfüllen:
- aa)
Belastungsannahme von 1 000 N/m,
- bb)
Höchst-Auslenkung ohne bleibende Verformung und ohne Berücksichtigung des Lagerspiels von 50 mm;
- aa)
- c)
flexible Absperrvorrichtungen wie Absperrketten und Kunststoffseile dürfen auf Fährdecks verwendet werden, wenn
- aa)
hinter der Absperrvorrichtung mindestens 2 m Decksfläche oder Landeklappe folgt,
- bb)
der Deckbereich von 0,80 m vor der Kette oder dem Seil für die Fahrgäste durch deutlich sichtbare Markierung als gesperrt gekennzeichnet ist und
- cc)
die Kette oder das Seil eine Mindestbruchkraft von 40 kN hat.
- aa)
- a)
- 2.
Landeklappen können als Absperrvorrichtungen genutzt werden, wenn sie im hochgestellten Zustand eine Höhe von 1,10 m über dem Fährdeck erreichen und festgestellt werden können.