Gesetze › BinSchUO2018Anh II › Teil I Fähren› Kapitel 2 Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren› Unterkapitel 1 Fähren, die keine Kahn- und Kahnseilfähren sind § 2.09 BinSchUO2018Anh II Landeklappen Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen. Die Landeklappen sind seitlich mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen. Nationale Sonderbestimmungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2.08 Zusätzliche Ausrüstung § 2.10 Allgemeines