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§ 16 Bio-AHVV

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

(1)

Der Unternehmer hat den von der zuständigen Behörde oder der Kontrollstelle beauftragten Personen Zugang zu den Betriebstätten zu gewähren, sofern dies für die Durchführung der Kontrollen nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen sowie die für die Kontrolle notwendigen Unterlagen vorzulegen.

(2)

Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 zu dulden.

Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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