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§ 8 Bio-AHVV

Auszeichnung des Bio-Anteils

(1)

Zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 4 Absatz 1 darf ein Unternehmer für seine Betriebseinheiten deren jeweiligen Bio-Anteil nur auszeichnen, sofern dieser von der nach § 3 Absatz 1a des Öko-Landbaugesetzes zuständigen Kontrollstelle geprüft und zertifiziert wurde.

(2)

Für die Auszeichnung nach Absatz 1 darf ein Unternehmer nur das Kennzeichen nach Anlage 1 (AHV-Kennzeichen) verwenden, das für den eingesetzten Bio-Anteil die nach Satz 2 zutreffende Kategorie ausweist. Die Kategorien des Kennzeichens sind:

  1. 1.

    erste Kategorie bei einem Bio-Anteil von 20 bis 49 Prozent,

  2. 2.

    zweite Kategorie bei einem Bio-Anteil von 50 bis 89 Prozent und

  3. 3.

    dritte Kategorie bei einem Bio-Anteil von 90 bis 100 Prozent.

Der Bio-Anteil ist kaufmännisch auf ganze Zahlen zu runden.

(3)

Das AHV-Kennzeichen hat sich nach der Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 1 zu richten. Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen der Kennzeichnung sind verboten.

(4)

Es ist verboten,

  1. 1.

    eine Kategorie des Kennzeichens nach Absatz 2 Satz 2 zu verwenden, die einen größeren Bio-Anteil als den tatsächlichen Bio-Anteil auszeichnet oder

  2. 2.

    eine dem AHV-Kennzeichen nachgemachte Kennzeichnung, die zur Irreführung über den Bio-Anteil geeignet ist, zu verwenden.

Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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