Gesetze › Biokraft-NachV › Teil 3 Nachweis› Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten § 21 Biokraft-NachV Folgen fehlender Angaben Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 20 nicht enthalten. Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20 Inhalt der Zertifikate § 22 Gültigkeit der Zertifikate