§ 25 Biokraft-NachV
Anerkannte Zertifizierungsstellen
Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:
- 1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 26 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 anerkannt sind,
- 2.
Zertifizierungsstellen nach § 39 und
- 3.
Zertifizierungsstellen nach § 40.
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle