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§ 41 Biokraft-NachV

Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen

(1)

Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 26 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 26 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.

(2)

Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.

(3)

Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

(4)

Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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