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§ 7 Biokraft-NachV

Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen

Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 8 aufgeführten Dokumente. Der oder die Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen.

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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