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§ 9 BioSt-NachV

Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde

Anlagenbetreiber müssen Kopien der Nachweise nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 2, die sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung vorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Behörde elektronisch übermitteln.

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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