Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde
Anlagenbetreiber müssen Kopien der Nachweise nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 2, die sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung vorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Behörde elektronisch übermitteln.
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle