Gesetze › BioStoffV › Abschnitt 3 Grundpflichten und Schutzmaßnahmen § 12 BioStoffV Arbeitsmedizinische Vorsorge Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der jeweils geltenden Fassung gilt auch für den in § 2 Absatz 9 Satz 2 genannten Personenkreis. Biostoffverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes § 13 Betriebsstörungen, Unfälle