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§ 39 BKAG

Erhebung personenbezogener Daten

(1)

Das Bundeskriminalamt kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach § 5 Absatz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist.

(2)

Zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. 1.

    die Person eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen will und die erhobenen Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind oder

  2. 2.

    die Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und

    1. a)

      von der Vorbereitung einer Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Kenntnis hat,

    2. b)

      aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder

    3. c)

      die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte

    und die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3)

§ 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Bundeskriminalamtgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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