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§ 44 BKAG
Vorladung
(1)
Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder
- 2.
dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(2)
§ 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.