Gesetze › BKAG › Abschnitt 5 Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus § 54 BKAG Platzverweisung Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Bundeskriminalamtgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 53 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten § 55 Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot