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§ 57 BKAG

Gewahrsam

(1)

Das Bundeskriminalamt kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist,

  1. 1.

    um eine Platzverweisung nach § 54 durchzusetzen oder

  2. 2.

    um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 zu verhindern.

(2)

§ 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Freiheitsentziehungen die Maßnahme nach Absatz 1 tritt.

Bundeskriminalamtgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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