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§ 60 BKAG
Sicherstellung
(1)
Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder
- 2.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Abschnitt festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
- a)
sich zu töten oder zu verletzen,
- b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)
fremde Sachen zu beschädigen oder
- d)
sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
- a)
(2)
Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.