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§ 68 BKAG

Sicherheitsüberprüfung

Für Personen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes gilt entsprechend.

Bundeskriminalamtgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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