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§ 1 BKAmtZustAnO

Ernennung und Entlassung

Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 14 für den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendiensts wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes widerruflich übertragen.

BKAmt-Zuständigkeitsanordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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