AdvoCite

§ 2 BKAmtZustAnO

Erlass von Widerspruchsbescheiden

(1)

Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesnachrichtendienst widerruflich übertragen, soweit er die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

(2)

Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird dem Bundesnachrichtendienst widerruflich übertragen, soweit die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes die Disziplinarverfügung erlassen hat.

BKAmt-Zuständigkeitsanordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved