AdvoCite
I. BKOrgErl
- 1.
Es erhalten
- a)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Bezeichnung Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie;
- b)
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Bezeichnung Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz;
- c)
das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Bezeichnung Bundesministerium für Gesundheit;
- d)
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Bezeichnung Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
- a)
- 2.
Es wird ein Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildet.
- 3.
Der Chef des Bundeskanzleramtes wird zum Bundesminister für besondere Aufgaben bestellt.