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II. BKOrgErl

Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie werden übertragen:

  1. 1.

    aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen unter teilweiser Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), Ziff. V., die Zuständigkeiten für

    1. a)

      die Grundsatzfragen und die Koordinierung der Europapolitik (außer ECOFIN), insbesondere die Weisungsgebung für den AStV I; die Strukturpolitik, die EU-Kohäsionsfonds, die transeuropäischen Netze;

    2. b)

      die Koordinierung der Lissabon-Strategie; den Verwaltungsaufbau Osteuropa, GUS und Balkan; die bilateralen Regierungsausschüsse für Wirtschaftsfragen mit EU-Mitgliedstaaten; einzelne EU-Abkommen und Kooperationen;

    3. c)

      das Recht der Europäischen Union; die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Europäischen Gerichten; die Beihilfekontrollpolitik;

  2. 2.

    aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Zuständigkeiten für

    1. a)

      den Verkehr und die Raumfahrt;

    2. b)

      die Patente und die Erfinderförderung;

    3. c)

      die Forschung und Entwicklung und die Innovation in der Wirtschaft; die KMU; die Unternehmensgründungen.

Die Zuständigkeitsübertragung schließt deren europäische und internationale Bezüge sowie deren Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein.

Organisationserlass der Bundeskanzlerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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