Gesetze › BKOrgErl VI. BKOrgErl Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt. Organisationserlass der Bundeskanzlerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle V. Schlussformel