Gesetze › BlauSchimmelV § 3 BlauSchimmelV Das Züchten und Halten des Blauschimmelpilzes sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten. Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 § 4