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§ 4 BlauSchimmelV

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von

  1. 1.

    § 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken,

  2. 2.

    § 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben

genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.

Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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