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§ 5 BlauSchimmelV

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,

  2. 2.

    entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet,

  3. 2a.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,

  4. 3.

    entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht,

  5. 4.

    entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält,

  6. 5.

    entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder

  7. 6.

    einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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