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§ 7 BlauzungenV

Aufhebung angeordneter Maßnahmen

(1)

Die zuständige Behörde hebt die wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordneten Maßnahmen auf, wenn die Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt sind.

(2)

Die zuständige Behörde hebt wegen eines Seuchenverdachts angeordnete Maßnahmen auf, wenn

  1. 1.

    die Untersuchungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und

  2. 2.

    die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2

den Seuchenverdacht nicht bestätigt haben.

Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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