AdvoCite

§ 8 BlauzungenV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a oder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt,

  2. 2.

    entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht verbracht wird,

  3. 3.

    entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved