Das Verfahren der Inanspruchnahme von Krediten durch die Anstalt (§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes) wird durch Erlaß des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.
Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle