Für die Dauer der Übergangszeit nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes nehmen der Präsident, der Vizepräsident sowie die ständigen Vertreter die Funktionen der Abteilungsleiter wahr. Ausnahmen bestimmt das Bundesministerium durch Erlaß.
Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle