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§ 15 BLES

Übergangsregelungen

Für die Dauer der Übergangszeit nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes nehmen der Präsident, der Vizepräsident sowie die ständigen Vertreter die Funktionen der Abteilungsleiter wahr. Ausnahmen bestimmt das Bundesministerium durch Erlaß.

Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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