Gesetze › BLG › Zweiter Teil Verfahren› Zweiter Abschnitt Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung § 63 BLG Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den Anspruch auf Ersatz von Verwendungen (§ 17 Abs. 2 und 4) sinngemäß. Bundesleistungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 62 § 64